Bei thesaurierenden Fonds und ETFs wird nichts ausgeschüttet. Erträge werden im Fonds wieder angelegt. Ohne eine Sonderregel bliebe der Ertrag damit bis zum Verkauf unbesteuert — bei einem Anlagehorizont von zwanzig Jahren also sehr lange.
Für diesen Fall sieht das Investmentsteuergesetz die Vorabpauschale vor. Sie ist der Mechanismus, mit dem ein Teil des Wertzuwachses laufend besteuert wird, auch wenn kein Geld geflossen ist.
Kein zusätzlicher Zugriff, sondern eine Vorverlagerung
Die Vorabpauschale erhöht die Steuerlast über die gesamte Haltedauer nicht. Was auf sie gezahlt wurde, wird beim späteren Verkauf vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen. [1]
Sie verschiebt den Zeitpunkt der Besteuerung nach vorn — nicht die Höhe. Das ist der wichtigste Punkt, um die Regel einzuordnen.
Wie sie berechnet wird
Ausgangspunkt ist der Basisertrag. Er wird ermittelt aus dem Rücknahmepreis des Fondsanteils am Jahresanfang, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. [1]
Den Basiszins leitet die Deutsche Bundesbank aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab; maßgeblich ist der Wert am ersten Börsentag des Jahres. Das Bundesfinanzministerium gibt ihn anschließend bekannt.
Anschließend greifen zwei Begrenzungen:
- Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung begrenzt. Ist der Fonds im Jahr im Wert gefallen, fällt keine Vorabpauschale an.
- Ausschüttungen werden abgezogen. Hat der Fonds bereits ausgeschüttet, mindert das die Vorabpauschale; sie kann dadurch auf null sinken.
Bei Aktienfonds und Mischfonds greift zusätzlich die Teilfreistellung, die einen Teil des Ertrags von der Besteuerung ausnimmt. [2]
Wann sie belastet wird
Der Zeitpunkt wird oft missverstanden. Die Vorabpauschale für ein Kalenderjahr gilt nach § 18 Absatz 3 InvStG erst am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. [1]
Für das Jahr 2026 bedeutet das: Berechnet wird sie mit dem Basiszins vom 2. Januar 2026 und dem Anteilswert zu Jahresbeginn 2026 — belastet wird sie aber erst Anfang Januar 2027.
Die depotführende Bank führt die Steuer dann automatisch ab, sofern das Depot in Deutschland geführt wird.
Warum das Verrechnungskonto gedeckt sein sollte
Da nichts ausgeschüttet wird, gibt es keinen Geldzufluss, aus dem die Steuer bezahlt werden könnte. Die Bank zieht den Betrag deshalb vom Verrechnungs- oder Girokonto ein.
Ist dort keine Deckung vorhanden, gehen Institute unterschiedlich vor: Manche versuchen den Einzug erneut, manche buchen auf ein Kontokorrent mit entsprechenden Zinsen, manche melden den nicht abgeführten Betrag an das Finanzamt, sodass er über die Steuererklärung nachzuzahlen ist. Einzelne Institute verkaufen Anteile.
Wer im Dezember prüft, ob auf dem Verrechnungskonto ein kleiner Betrag liegt, vermeidet diesen Fall vollständig.
Zusammenspiel mit dem Sparerpauschbetrag
Die Vorabpauschale zählt zu den Kapitalerträgen. Liegt bei der Bank ein ausreichender Freistellungsauftrag vor und ist der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft, wird sie damit verrechnet — dann wird nichts abgebucht.
Für viele Depots mit überschaubarem Bestand bleibt die Vorabpauschale deshalb praktisch folgenlos, sofern der Freistellungsauftrag erteilt und richtig verteilt ist. Genau deshalb lohnt sich die jährliche Kontrolle der Freistellungsaufträge, bevor der Jahreswechsel ansteht.
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Quellen
- Gesetze im Internet: Investmentsteuergesetz § 18 — Vorabpauschale, Basisertrag, Basiszins und Zuflusszeitpunkt am ersten Werktag des Folgejahres. gesetze-im-internet.de
- Gesetze im Internet: Investmentsteuergesetz § 20 — Teilfreistellung. gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG — Basiszins zum 2. Januar 2026. BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026, Basiszins 3,20 Prozent. bundesfinanzministerium.de
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