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Informationsangebot · keine Anlageberatung Stand 28.08.2026
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Steuern & Abgaben · Steuerermäßigung

Handwerkerrechnung: zwanzig Prozent des Lohnanteils

Was § 35a EStG begünstigt, wo die Grenze liegt und warum die Überweisung Pflicht ist.

Ein Handwerker übergibt einer Kundin an der Wohnungstür eine Rechnung

Handwerkerrechnungen für den eigenen Haushalt mindern die Einkommensteuer. Die Regelung steht in § 35a des Einkommensteuergesetzes und ist an zwei Bedingungen geknüpft, die beide erfüllt sein müssen — sonst entfällt der Abzug vollständig.

Zwanzig Prozent, höchstens 1.200 Euro

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zu Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro im Jahr. [1]

20 %der begünstigten Aufwendungen mindern die Einkommensteuer unmittelbar
1.200 €Höchstbetrag im Jahr, erreicht bei 6.000 Euro begünstigten Aufwendungen

Der Höchstbetrag ist damit bei 6.000 Euro begünstigter Aufwendungen ausgeschöpft. Alles darüber wirkt sich im selben Jahr nicht mehr aus und lässt sich auch nicht ins Folgejahr übertragen.

Wichtig ist die Wirkungsweise: Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, nicht um eine Betriebsausgabe oder Werbungskosten. Der Betrag wird direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Fällt keine Einkommensteuer an, geht der Abzug ins Leere und wird nicht erstattet.

Begünstigt ist nur der Lohnanteil

Materialkosten, Waren und Ersatzteile sind nicht begünstigt. Anerkannt werden die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten, jeweils zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. [1][2]

Daraus folgt eine praktische Anforderung an die Rechnung: Der Lohnanteil muss getrennt ausgewiesen sein. Eine Rechnung, die nur eine Gesamtsumme nennt, ist für den Abzug nicht verwendbar.

Betriebe kennen diese Anforderung. Eine Bitte um getrennten Ausweis vor der Rechnungsstellung ist üblich und unproblematisch — nachträglich wird es aufwendiger.

Barzahlung schließt den Abzug aus

Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Bei Barzahlung entfällt die Steuerermäßigung — auch dann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Quittung vorliegen. [1]

Das ist kein Formfehler, der sich heilen lässt. Die unbare Zahlung ist gesetzliche Voraussetzung. Wer bar zahlt, verliert den Abzug endgültig.

Als Nachweis dient der Kontoauszug oder der Überweisungsbeleg. Beides sollte zusammen mit der Rechnung aufbewahrt werden, auch wenn Belege der Steuererklärung heute in der Regel nicht mehr beigefügt werden müssen.

Was nicht begünstigt ist

  • Neubaumaßnahmen. Begünstigt sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im vorhandenen Haushalt, nicht die Errichtung eines Gebäudes.
  • Arbeiten in der Werkstatt des Betriebs. Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden. Wird ein Bauteil ausgebaut, in der Werkstatt repariert und wieder eingebaut, ist der Werkstattanteil nicht begünstigt.
  • Materialkosten, wie oben beschrieben.
  • Geförderte Maßnahmen. Wurde für dieselbe Maßnahme eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen, ist eine Doppelbegünstigung ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere die energetische Sanierung nach § 35c EStG.

Die Maßnahme muss außerdem im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen. Dazu zählt auch das zugehörige Grundstück.

Warum sich die Verteilung über zwei Jahre lohnen kann

Der Höchstbetrag von 1.200 Euro gilt je Kalenderjahr. Stehen mehrere Maßnahmen an, deren Lohnanteil zusammen deutlich über 6.000 Euro liegt, verfällt der übersteigende Teil.

Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der der Leistung. Wer eine Maßnahme im Dezember abschließen lässt und die Rechnung im Januar begleicht, verschiebt die Wirkung ins Folgejahr. Eine Abschlagszahlung im laufenden Jahr und die Restzahlung im Folgejahr verteilt entsprechend.

Das setzt eine Absprache mit dem Betrieb über Rechnungsstellung und Zahlungstermine voraus — und sollte nicht dazu führen, dass Zahlungsziele überschritten werden.

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Quellen

  1. Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz § 35a — Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, Rechnung und unbare Zahlung als Voraussetzung. gesetze-im-internet.de
  2. Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG. Abgrenzung begünstigter Aufwendungen, Werkstattarbeiten und Materialkosten. bundesfinanzministerium.de
  3. Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz § 35c — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen; Ausschluss der Doppelbegünstigung. gesetze-im-internet.de

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Energie-, Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Rechenbeispiele sind vereinfachte Illustrationen, keine Prognosen und keine Zusagen. Tatsächliche Beträge können höher oder niedriger ausfallen.

Angaben beziehen sich auf den genannten Stand und können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Stelle, etwa eine Verbraucherzentrale, einen Steuerberater oder die zuständige Behörde.

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