Auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne fällt Abgeltungsteuer an. Bis zu einem bestimmten Betrag bleiben Kapitalerträge jedoch steuerfrei. Dieser Freibetrag entsteht von selbst — angewendet wird er von der Bank aber nur auf ausdrückliche Anweisung.
Wer diese Anweisung nicht erteilt, zahlt Steuer auf Erträge, die eigentlich steuerfrei wären. Das Geld ist nicht verloren, aber es kommt erst über die Steuererklärung zurück — ein Jahr später und nur, wenn die Erklärung abgegeben wird.
Zwei Dinge, die verwechselt werden
Der Sparerpauschbetrag ist der gesetzliche Freibetrag nach § 20 Absatz 9 EStG. Er gilt automatisch und muss nicht beantragt werden.
Der Freistellungsauftrag ist die Anweisung an eine bestimmte Bank, diesen Freibetrag bei der Abrechnung bereits zu berücksichtigen. Ohne ihn führt die Bank Steuer ab.
Der Unterschied wird praktisch relevant, weil Banken den Freibetrag nicht untereinander abstimmen. Jede Bank kennt nur den Auftrag, der ihr selbst vorliegt.
Die Beträge
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro je Person. Bei zusammen veranlagten Ehegatten sind es 2.000 Euro. [1]
Diese Höhe gilt seit 2023 unverändert. Der Betrag ist ein Jahresbetrag: Was in einem Jahr nicht genutzt wird, verfällt und lässt sich nicht ins Folgejahr übertragen.
Auf mehrere Banken verteilen
Freistellungsaufträge lassen sich auf mehrere Institute aufteilen. Die Summe aller erteilten Aufträge darf den Pauschbetrag jedoch nicht überschreiten. Wer bei drei Banken je 1.000 Euro freistellt, erteilt in der Summe 3.000 Euro — und damit mehr, als zulässig ist.
Die Kontrolle erfolgt nicht bei der Bank, sondern beim Bundeszentralamt für Steuern: Die Institute melden die freigestellten Beträge dorthin. [2]
Die praktische Schwierigkeit liegt in der Aufteilung. Wo die Erträge im Voraus anfallen, ist selten genau bekannt. Zwei Ansätze helfen:
- Nach erwarteten Erträgen aufteilen: Das Depot mit dem größten Bestand an ausschüttenden Fonds erhält den größten Anteil.
- Im Jahresverlauf nachjustieren: Ein Freistellungsauftrag lässt sich ändern. Zeigt sich im Herbst, dass ein Auftrag zu niedrig bemessen war, kann er erhöht werden, solange bei einer anderen Bank entsprechend reduziert wird.
Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten ist zu beachten, dass dort nur ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über den doppelten Betrag möglich ist.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung
Wer insgesamt so wenig Einkommen hat, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wird sie der Bank vorgelegt, behält diese gar keine Abgeltungsteuer ein — auch über den Sparerpauschbetrag hinaus. [3]
Das ist vor allem für Kinder mit eigenen Depots, für Studierende und für Menschen mit niedriger Rente relevant. Die Bescheinigung wird für einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgestellt.
Einmal im Jahr prüfen
- Bei welchen Banken liegt ein Freistellungsauftrag vor, und über welchen Betrag jeweils?
- Ergibt die Summe höchstens 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro?
- Ist bei jedem Institut die Steuer-Identifikationsnummer hinterlegt?
- Wurde bei einem neu eröffneten Depot überhaupt ein Auftrag erteilt?
- Bestehen noch Aufträge bei Banken, bei denen kein Konto mehr geführt wird?
- Hat sich der Familienstand geändert? Dann ist die Form des Auftrags anzupassen.
Wurde in einem Jahr zu viel Steuer einbehalten, lässt sich das über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung korrigieren. Dafür wird die Steuerbescheinigung der Bank benötigt.
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Quellen
- Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz § 20 Absatz 9. Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro. gesetze-im-internet.de
- Bundeszentralamt für Steuern: Freistellungsaufträge und Meldeverfahren der Kreditinstitute. bzst.de
- Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz § 44a — Abstandnahme vom Steuerabzug, Nichtveranlagungsbescheinigung. gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Energie-, Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Rechenbeispiele sind vereinfachte Illustrationen, keine Prognosen und keine Zusagen. Tatsächliche Beträge können höher oder niedriger ausfallen.
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