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Informationsangebot · keine Anlageberatung Stand 28.08.2026
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Preiserhöhung beim Strom: das Sonderkündigungsrecht und seine Frist

Welche Ankündigungsfristen gelten und worauf im Schreiben des Versorgers zu achten ist.

Vertragsunterlagen, ein aufgeschlagener Kalender und ein Kugelschreiber auf einem Holztisch

Kündigt der Stromversorger eine Preisanpassung an, entsteht daraus ein Kündigungsrecht, das unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht. Es ist allerdings an Fristen gebunden — und die sind kurz.

Woraus sich das Recht ergibt

Grundlage ist § 41 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Vorschrift regelt die Anforderungen an Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Sie verpflichtet den Lieferanten, Änderungen der Vertragsbedingungen und Preisanpassungen rechtzeitig, transparent und verständlich anzukündigen, und gibt dem Kunden für diesen Fall ein Recht zur Kündigung. [1]

Das Recht besteht auch dann, wenn eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart war und diese noch läuft.

Die Ankündigungsfristen

Die Ankündigung muss vor Wirksamwerden der Anpassung erfolgen. Die maßgeblichen Fristen unterscheiden sich danach, ob es sich um einen Sonderkundenvertrag oder um die Grundversorgung handelt.

Ankündigung einer Preisanpassung — Orientierungswerte
VertragsartAnkündigung vor Wirksamwerden
Grundversorgungsechs Wochen
Sonderkundenvertragein Monat

Die genaue Frist für die Kündigung selbst steht im jeweiligen Vertrag und im Schreiben des Versorgers. In der Praxis ist sie kurz bemessen; verbreitet ist eine Frist von zwei Wochen. Maßgeblich ist immer die im konkreten Vertrag und Schreiben genannte Angabe, nicht eine allgemeine Faustregel.

Deshalb gilt: Das Schreiben des Versorgers nicht ungelesen ablegen. Wer die Frist verstreichen lässt, bleibt an den neuen Preis gebunden, bis der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann.

Die Hinweispflicht des Versorgers

Der Lieferant muss den Kunden im selben Schreiben auf das bestehende Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss außerdem in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst sein und Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Anpassung erkennen lassen. [1]

Beim Lesen des Schreibens zu prüfen:

  • Ist das Datum des Wirksamwerdens genannt?
  • Ist die Ankündigungsfrist eingehalten?
  • Wird auf das Kündigungsrecht ausdrücklich hingewiesen?
  • Sind alter und neuer Arbeitspreis und Grundpreis gegenübergestellt?
  • Ist erkennbar, worauf die Anpassung beruht?

Bestehen Zweifel, ob eine Preisanpassung wirksam angekündigt wurde, prüfen Verbraucherzentralen den Einzelfall. Die Bundesnetzagentur betreibt zudem eine Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten mit Energieversorgern. [2]

Grundversorgung und Ersatzversorgung

In der Grundversorgung gelten eigene Regeln. Der Vertrag lässt sich dort mit einer Frist von zwei Wochen kündigen — unabhängig von einer Preisanpassung. [3]

Die Ersatzversorgung greift, wenn Strom entnommen wird, ohne dass ein Liefervertrag zugeordnet werden kann; das kommt etwa beim Einzug in eine Wohnung oder nach der Insolvenz eines Anbieters vor. Sie ist zeitlich begrenzt und in der Regel teurer als ein regulärer Tarif.

Ein geordneter Ablauf

  1. Schreiben datieren: Zugangsdatum notieren, davon laufen die Fristen.
  2. Neue Jahreskosten rechnen: neuer Arbeitspreis mal eigener Jahresverbrauch, plus neuer Grundpreis.
  3. Vergleichen, mit dem eigenen Verbrauch als Grundlage — nicht mit einem Musterhaushalt.
  4. Neuen Vertrag zuerst abschließen, damit keine Versorgungslücke entsteht. Der neue Anbieter übernimmt die Kündigung meist auf Wunsch.
  5. Kündigung in Textform und mit Nachweis des Zugangs.
  6. Zählerstand zum Wechseltag dokumentieren, am besten mit Foto.
  7. Schlussrechnung prüfen, insbesondere den Abrechnungszeitraum und die verrechneten Abschläge.

Wer die Preisanpassung akzeptiert, muss nichts tun. Das Kündigungsrecht ist ein Recht, keine Pflicht — und in manchen Fällen bleibt der angepasste Tarif trotz Erhöhung günstiger als das, was aktuell neu abgeschlossen werden kann.

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Quellen

  1. Gesetze im Internet: Energiewirtschaftsgesetz § 41 — Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Anforderungen an Ankündigung von Preisanpassungen und Kündigungsrecht. gesetze-im-internet.de
  2. Bundesnetzagentur, Verbraucherportal Energie: Verträge, Preisanpassungen und Schlichtung. bundesnetzagentur.de
  3. Gesetze im Internet: Stromgrundversorgungsverordnung § 20 — Kündigung des Grundversorgungsvertrags. gesetze-im-internet.de

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Energie-, Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Rechenbeispiele sind vereinfachte Illustrationen, keine Prognosen und keine Zusagen. Tatsächliche Beträge können höher oder niedriger ausfallen.

Angaben beziehen sich auf den genannten Stand und können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Stelle, etwa eine Verbraucherzentrale, einen Steuerberater oder die zuständige Behörde.

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