Kindererziehung wird in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeit anerkannt. Wie viele Monate dabei zählen, hing bisher davon ab, ob ein Kind vor oder nach 1992 geboren wurde. Diese Unterscheidung wird verkleinert.
Was sich ändert
Für vor 1992 geborene Kinder steigt die anrechenbare Kindererziehungszeit von 30 auf 36 Kalendermonate — also um ein halbes Jahr je Kind. Das entspricht einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt pro Kind. [1]
Damit nähert sich die Anerkennung für ältere Kinder derjenigen für ab 1992 geborene Kinder an. Eine vollständige Gleichstellung ist es nicht.
Anspruch ab 2027, Auszahlung ab 2028
Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Ausgezahlt wird die Mütterrente III nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung aber erst ab dem Jahr 2028. Als Grund nennt die Rentenversicherung den hohen technischen Umsetzungsaufwand. [1]
Der Anspruch geht dadurch nicht verloren. Für das Jahr 2027 ist eine rückwirkende Berücksichtigung vorgesehen: Die höhere Rente wird ab 2028 gezahlt, der Zeitraum davor wird nachgezahlt.
Wer erst 2028 in Rente geht, erhält die zusätzlichen Entgeltpunkte von Beginn an in der laufenden Rente.
Wie viel das ausmacht
Ein halber Entgeltpunkt je Kind ist eine feste Größe. Was er in Euro wert ist, hängt vom aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Auszahlung ab — und der steht für 2028 noch nicht fest.
Zur Einordnung: Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro je Entgeltpunkt. [2] Ein halber Punkt entspräche danach rechnerisch rund 21 Euro brutto im Monat. Die Deutsche Rentenversicherung weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich der maßgebliche Wert für 2028 derzeit nicht verlässlich abschätzen lässt; er dürfte über dem heutigen liegen. [1]
Konkrete Euro-Prognosen für die eigene Rente sind daher mit Vorsicht zu behandeln, auch wenn sie häufig zu lesen sind.
Muss ein Antrag gestellt werden?
Für Bestandsrentnerinnen und -rentner soll die Umstellung weitgehend automatisch erfolgen. Ein gesonderter Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto bereits korrekt gespeichert sind. [1]
Genau das ist der Punkt, der sich vorab prüfen lässt. Wer unsicher ist, ob alle Kindererziehungszeiten erfasst sind, kann den Versicherungsverlauf anfordern und kontrollieren. Fehlende Zeiten lassen sich über ein Kontenklärungsverfahren ergänzen — unabhängig von der Mütterrente III.
Was bei anderen Leistungen zu bedenken ist
Die Mütterrente erhöht die gesetzliche Rente. Wer daneben Grundsicherung im Alter, Bürgergeld oder Wohngeld bezieht, muss damit rechnen, dass der Zuwachs bei diesen Leistungen als Einkommen berücksichtigt wird und sie entsprechend gemindert werden.
Ob und in welchem Umfang das geschieht, hängt vom Einzelfall ab. Auskunft geben die jeweils zuständige Stelle und die Deutsche Rentenversicherung.
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Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Mütterrente III — Fragen und Antworten. Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, Auszahlung ab 2028, Ausweitung der Kindererziehungszeiten auf 36 Monate, Hinweis zur Schätzbarkeit des künftigen Rentenwerts. deutsche-rentenversicherung.de
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026. Aktueller Rentenwert von 42,52 Euro je Entgeltpunkt seit 1. Juli 2026. deutsche-rentenversicherung.de
- Deutsche Rentenversicherung: Kontenklärung und Versicherungsverlauf. Ergänzung fehlender Zeiten im Versicherungskonto. deutsche-rentenversicherung.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Renten-, Sozialversicherungs-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Genannte Beträge und Sätze sind gesetzliche Werte oder vereinfachte Illustrationen, keine Zusagen über eine persönliche Rentenhöhe.
Angaben beziehen sich auf den genannten Stand und können sich ändern. Für eine verbindliche Auskunft zur eigenen Rente wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung oder eine entsprechend qualifizierte Beratungsstelle.
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