Seit dem 1. Januar 2026 gilt die sogenannte Aktivrente. Der Name legt eine neue Rentenart nahe — tatsächlich handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag für Menschen, die nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten.
Ein Freibetrag, keine zusätzliche Rente
Die Regelung ist als Steuerfreibetrag in § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes verankert. Begünstigt ist Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat, der damit lohnsteuerfrei bleibt. [1]
Es wird also kein zusätzlicher Betrag ausgezahlt und kein Rentenanspruch erhöht. Wer nicht weiterarbeitet, hat von der Regelung nichts — es gibt nichts zu beantragen und nichts zu erhalten.
Wer ihn nutzen kann
Voraussetzung ist, dass die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist und eine nichtselbständige Beschäftigung ausgeübt wird, für die Rentenversicherungsbeiträge oder vergleichbare Beiträge zu entrichten sind. [1]
Ob daneben bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbeginn aufgeschoben wurde, ist dabei unerheblich. Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann den Freibetrag nicht nutzen — auch dann nicht, wenn bereits eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.
Selbständige sind ausgenommen. Zur Behandlung von Minijobs gehen die vorliegenden Darstellungen auseinander; wer darauf aufbauen will, sollte das vorab mit dem Finanzamt oder einer Lohnsteuerhilfe klären.
Monatsgrenze und zeitanteilige Anwendung
Die Obergrenze gilt streng pro Monat. Nicht ausgeschöpfte Beträge lassen sich weder auf andere Monate noch auf das Jahr übertragen und auch nicht mit der Rente verrechnen.
Beginnt die Beschäftigung im Laufe des Jahres, wirkt der Freibetrag entsprechend zeitanteilig: Wer ab Mai arbeitet, kann ihn für acht Monate nutzen, also für höchstens 16.000 Euro im ersten Jahr.
Der Grundfreibetrag bleibt daneben bestehen. Er wird wie gewohnt auf die übrigen Einkünfte angewendet, etwa auf die Rente selbst. Die Aktivrente tritt also nicht an seine Stelle.
Sozialabgaben fallen weiterhin an
Die Steuerfreiheit bezieht sich auf die Lohnsteuer. Auf das zusätzliche Arbeitsentgelt sind grundsätzlich weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Das ist für die Rechnung wesentlich: Zwischen 2.000 Euro steuerfreiem Bruttolohn und 2.000 Euro auf dem Konto liegen die Sozialabgaben. Wer den Vorteil beziffern will, sollte vom Nettobetrag ausgehen.
Was die Aktivrente nicht ist
- Keine Rentenerhöhung. Der bestehende Rentenanspruch verändert sich durch den Freibetrag nicht.
- Keine Leistung der Rentenversicherung. Es handelt sich um Steuerrecht, nicht um Sozialrecht.
- Keine Hinzuverdienstgrenze. Verdienstgrenzen neben einer Altersrente sind eine andere Frage und seit 2023 ohnehin entfallen.
- Keine Wirkung der 48-Prozent-Haltelinie. Beides sind getrennte Regelungen.
Für die Anwendung im Einzelfall — insbesondere bei Midijobs, mehreren Beschäftigungen oder paralleler Selbständigkeit — gibt das Finanzamt oder eine Lohnsteuerhilfe Auskunft.
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Quellen
- Einkommensteuergesetz § 3 Nummer 21 — Steuerfreibetrag für Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Aktivrente), in Kraft seit 1. Januar 2026. gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen: Erläuterungen zur steuerfreien Aktivrente ab 2026. bundesfinanzministerium.de
- Deutsche Rentenversicherung: Arbeiten neben dem Rentenbezug. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze. deutsche-rentenversicherung.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Renten-, Sozialversicherungs-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Genannte Beträge und Sätze sind gesetzliche Werte oder vereinfachte Illustrationen, keine Zusagen über eine persönliche Rentenhöhe.
Angaben beziehen sich auf den genannten Stand und können sich ändern. Für eine verbindliche Auskunft zur eigenen Rente wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung oder eine entsprechend qualifizierte Beratungsstelle.
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