Wer eine Altersrente bezieht und daneben arbeiten möchte, musste früher genau rechnen: Oberhalb bestimmter Grenzen wurde die Rente gekürzt. Diese Grenzen gibt es seit Anfang 2023 nicht mehr.
Keine Verdienstgrenze mehr bei Altersrenten
Zum 1. Januar 2023 wurde die Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten aufgehoben. Die entsprechende Regelung in § 34 SGB VI wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2022 gestrichen. [1]
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze war der Hinzuverdienst ohnehin nie begrenzt. Neu ist die Freiheit also vor allem für diejenigen, die ihre Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen.
Auch bei vorgezogener Altersrente
Die Aufhebung gilt ausdrücklich auch für vorgezogene Altersrenten, einschließlich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, kann daneben unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente deswegen gekürzt wird. [1]
Das ändert nichts an den Abschlägen. Wer eine Altersrente vorzeitig bezieht, nimmt dauerhafte Abschläge in Kauf. Diese entstehen durch den Zugangsfaktor und bleiben bestehen — auch wenn später weitergearbeitet wird und auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiter Grenzen
Die Aufhebung betraf ausschließlich Altersrenten. Für Renten wegen Erwerbsminderung bestehen Hinzuverdienstgrenzen fort — und zwar aus gutem Grund: Diese Renten knüpfen an ein eingeschränktes Leistungsvermögen an.
| Rentenart | Grenze im Kalenderjahr |
|---|---|
| Volle Erwerbsminderung | 20.763,75 € |
| Teilweise Erwerbsminderung, Mindestgrenze | 41.527,50 € |
Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die individuelle Grenze höher liegen; sie richtet sich nach dem bisherigen Verdienst. Wird die Grenze überschritten, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet. [2]
Die steuerliche Seite bleibt
Dass die Rente nicht gekürzt wird, bedeutet nicht, dass der Hinzuverdienst ohne Folgen bliebe. Rente und Arbeitsentgelt werden steuerlich zusammengerechnet, was den persönlichen Steuersatz erhöhen kann.
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es dazu die Aktivrente: einen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlichem Arbeitslohn für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze steht dieser Freibetrag nicht zur Verfügung. [3]
Wer vorzeitig in Rente geht und weiterarbeitet, sollte deshalb mit einer Steuernachzahlung rechnen und sie einplanen.
Weiterarbeiten kann die eigene Rente erhöhen
Eine Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze bleibt rentenversicherungspflichtig. Die gezahlten Beiträge bringen zusätzliche Entgeltpunkte und erhöhen damit die spätere Rente.
Nach der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht mehr; auf Antrag kann in bestimmten Konstellationen weiter eingezahlt werden. Was im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation ab — die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung beraten dazu kostenfrei.
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Quellen
- Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2022 — Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten zum 1. Januar 2023 (§ 34 SGB VI). gesetze-im-internet.de
- Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung. Kalenderjahresgrenzen und Anrechnung des übersteigenden Betrags. deutsche-rentenversicherung.de
- Einkommensteuergesetz § 3 Nummer 21 — Steuerfreibetrag für Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Aktivrente). gesetze-im-internet.de
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