Der Grundrentenzuschlag richtet sich an Menschen, die lange gearbeitet, dabei aber unterdurchschnittlich verdient haben. Er ist keine eigene Rente, sondern ein Aufschlag auf eine bestehende — und niemand muss ihn beantragen.
Ein Zuschlag, keine eigene Leistung
Rechtsgrundlage ist § 76g SGB VI. Der Zuschlag wird auf die bereits bestehende Rente aufgeschlagen und erhöht die persönlichen Entgeltpunkte. Eine eigenständige Rentenart ist er nicht. [1]
Entsprechend gibt es auch keinen eigenen Antrag und keinen eigenen Bescheid — der Zuschlag erscheint in der laufenden Rentenberechnung.
Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten
Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Den vollen Zuschlag gibt es ab 35 Jahren; zwischen 33 und 35 Jahren fällt er anteilig und gleitend steigend aus. [1]
Als Grundrentenzeiten zählen unter anderem:
- Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit;
- Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes;
- Zeiten der Pflege von Angehörigen;
- Zeiten mit Kranken- oder Übergangsgeld.
Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen dagegen nicht mit. Das ist einer der häufigsten Gründe, warum die 33 Jahre knapp verfehlt werden.
Das Verdienstband
Die zweite Bedingung betrifft die Höhe der Verdienste. Der Durchschnitt über die Grundrentenzeiten muss in einem bestimmten Band liegen — grob gesagt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. [2]
Die Logik dahinter: Wer dauerhaft sehr wenig verdient hat, soll über andere Leistungen abgesichert werden; wer durchschnittlich oder darüber verdient hat, braucht den Zuschlag nicht. Der Aufschlag zielt auf den Bereich dazwischen.
Die Einkommensprüfung
Erfüllt jemand beide Voraussetzungen, folgt eine Einkommensprüfung. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid des vorvergangenen Kalenderjahres; liegt dieser nicht vor, wird auf das Jahr davor zurückgegriffen. [2]
Oberhalb eines Freibetrags wird der Zuschlag gekürzt: Vom übersteigenden Einkommen werden 60 Prozent angerechnet. Oberhalb einer zweiten Schwelle entfällt er vollständig.
Berücksichtigt wird dabei grundsätzlich auch das Einkommen der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise des Partners. Das führt dazu, dass der Zuschlag trotz erfüllter Zeiten entfallen kann.
Die konkreten Freibeträge und der Höchstbetrag werden jährlich angepasst. In öffentlich zugänglichen Darstellungen werden dazu teils unterschiedliche Werte genannt; verbindlich ist die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung zum eigenen Fall.
Warum kein Antrag nötig ist
Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch anhand des Versicherungskontos. Für die Einkommensprüfung findet ein Datenabgleich mit der Finanzverwaltung statt. [2]
Daraus folgt ein praktischer Hinweis: Wer per Brief, Anruf oder E-Mail aufgefordert wird, für die Grundrente eine Gebühr zu zahlen oder persönliche Daten zu bestätigen, sollte davon ausgehen, dass die Nachricht nicht von der Rentenversicherung stammt.
Was sich dagegen lohnt: den Versicherungsverlauf darauf zu prüfen, ob alle Zeiten erfasst sind. Fehlende Kindererziehungs- oder Pflegezeiten können darüber entscheiden, ob die 33 Jahre erreicht werden.
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Quellen
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) § 76g — Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag). gesetze-im-internet.de
- Deutsche Rentenversicherung: Grundrente. Grundrentenzeiten, Verdienstband, Einkommensprüfung und automatische Prüfung ohne Antrag. deutsche-rentenversicherung.de
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente. Zielsetzung und Ausgestaltung des Zuschlags. bmas.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Renten-, Sozialversicherungs-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Genannte Beträge und Sätze sind gesetzliche Werte oder vereinfachte Illustrationen, keine Zusagen über eine persönliche Rentenhöhe.
Angaben beziehen sich auf den genannten Stand und können sich ändern. Für eine verbindliche Auskunft zur eigenen Rente wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung oder eine entsprechend qualifizierte Beratungsstelle.
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