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Informationsangebot · keine Rentenberatung Stand 08.10.2026
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Für jeden Rentenjahrgang gilt lebenslang ein eigener Besteuerungsanteil

Wie der Besteuerungsanteil festgelegt wird und warum der Freibetrag nicht mitwächst.

Ausgedruckte Steuerunterlagen, Taschenrechner und Lesebrille auf einem Schreibtisch

Renten werden nachgelagert besteuert: Beiträge werden in der Ansparphase zunehmend steuerlich freigestellt, dafür ist die spätere Rente zunehmend steuerpflichtig. Welcher Anteil das ist, entscheidet sich im Jahr des Rentenbeginns — und bleibt dann.

Das Kohortenprinzip

Der Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung erfolgt schrittweise. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Rente beginnt: Für jeden Rentenjahrgang — jede Kohorte — gilt ein eigener Besteuerungsanteil, der anschließend lebenslang gleich bleibt. Rechtsgrundlage ist § 22 Nummer 1 Satz 3 EStG. [1]

Seit 2023 steigt der Anteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte je Jahrgang. Erst der Rentenjahrgang 2058 versteuert seine Rente vollständig. [2]

Der Satz für den Rentenbeginn 2026

Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns
RentenbeginnBesteuerungsanteilsteuerfreier Anteil
202483,0 %17,0 %
202583,5 %16,5 %
202684,0 %16,0 %
202784,5 %15,5 %

Wer 2026 in Rente geht, versteuert also 84 Prozent der Rente; 16 Prozent bleiben steuerfrei. [2]

Der Freibetrag wird einmal festgeschrieben

Der steuerfreie Teil wird nicht dauerhaft als Prozentsatz fortgeführt. Er wird im ersten vollen Kalenderjahr nach Rentenbeginn als fester Euro-Betrag ermittelt und gilt dann unverändert. [2]

Rechenweg: Jahresbruttorente × (1 − Besteuerungsanteil) = Rentenfreibetrag.

Bei einer Jahresbruttorente von 18.000 Euro und Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent, also 15.120 Euro, steuerpflichtig. Die verbleibenden 2.880 Euro werden als Freibetrag festgeschrieben — und bleiben dieser Betrag, auch wenn die Rente später steigt.

Warum Rentenerhöhungen voll steuerpflichtig sind

Weil der Freibetrag ein fixer Eurobetrag ist, schlägt jede spätere Rentenanpassung in voller Höhe auf den steuerpflichtigen Teil durch.

Das erklärt einen Effekt, der viele überrascht: Eine Anpassung von 4,24 Prozent erhöht die Bruttorente um diesen Satz, den steuerpflichtigen Anteil aber um mehr als 4,24 Prozent des bisher steuerpflichtigen Betrags — denn der steuerfreie Sockel bleibt unverändert. Über die Jahre verschiebt sich das Verhältnis dadurch stetig.

Das ist kein Fehler und keine nachträgliche Änderung des Besteuerungsanteils, sondern die Folge der Konstruktion.

Wer eine Steuererklärung abgeben muss

Ob überhaupt Einkommensteuer anfällt, hängt nicht allein vom Besteuerungsanteil ab, sondern vom zu versteuernden Einkommen insgesamt — dazu zählen etwa Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Abzuziehen sind unter anderem der Grundfreibetrag sowie Vorsorgeaufwendungen und weitere Beträge.

Viele Rentenbeziehende bleiben deshalb unterhalb der Steuerpflicht, andere nicht. Ob eine Erklärungspflicht besteht und wie hoch eine mögliche Steuer ausfällt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Auskunft geben das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater; die allgemeinen Angaben hier ersetzen das nicht.

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Quellen

  1. Einkommensteuergesetz § 22 Nummer 1 Satz 3 — Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung und Ermittlung des Besteuerungsanteils nach dem Jahr des Rentenbeginns. gesetze-im-internet.de
  2. Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Renten und Pensionen — Basisversorgung. Tabelle der Besteuerungsanteile nach Jahr des Rentenbeginns, Ermittlung und Festschreibung des Rentenfreibetrags. finanzamt.nrw.de
  3. Deutsche Rentenversicherung: Rente und Steuern. Allgemeine Informationen zur nachgelagerten Besteuerung. deutsche-rentenversicherung.de

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Renten-, Sozialversicherungs-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Genannte Beträge und Sätze sind gesetzliche Werte oder vereinfachte Illustrationen, keine Zusagen über eine persönliche Rentenhöhe.

Angaben beziehen sich auf den genannten Stand und können sich ändern. Für eine verbindliche Auskunft zur eigenen Rente wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung oder eine entsprechend qualifizierte Beratungsstelle.

KOHA ist ein unabhängiges Informationsangebot und steht nicht in Verbindung mit der Deutschen Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder einer anderen Behörde.

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