Zwischen der Bruttorente im Bescheid und dem Betrag auf dem Konto liegen Beiträge. Wer die Differenz verstehen will, muss zwei Versicherungszweige getrennt betrachten — sie funktionieren unterschiedlich.
Die Krankenversicherung der Rentner
Wer die Vorversicherungszeiten erfüllt, ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Für die gesetzliche Rente gilt dann der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen. [1]
Die Besonderheit: Diesen Beitrag teilen sich Rentenbeziehende und Rentenversicherung. Von der Rente einbehalten wird nur die Hälfte; die andere Hälfte führt die Rentenversicherung an die Krankenkasse ab.
Die Sätze für 2026
| Beitrag | Satz | davon selbst zu tragen |
|---|---|---|
| Krankenversicherung, allgemeiner Satz | 14,6 % | 7,3 % — die Rentenversicherung trägt 7,3 % |
| Zusatzbeitrag der Krankenkasse | ⌀ 2,9 % | die Hälfte, rechnerisch 1,45 % |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | vollständig |
| Zuschlag für Kinderlose | +0,6 % | vollständig, Pflegebeitrag dann 4,2 % |
Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse eigenständig festgelegt; der Wert in der Tabelle ist der durchschnittliche Satz. Wer wissen will, was tatsächlich abgeht, muss den Satz der eigenen Kasse heranziehen. [1]
Die Pflegeversicherung zahlen Rentenbeziehende allein
Anders als beim Krankenversicherungsbeitrag gibt es bei der Pflegeversicherung keine Beteiligung der Rentenversicherung. Der Beitrag wird in voller Höhe von der Rente einbehalten.
Wer keine Kinder hat, zahlt zusätzlich den Kinderlosenzuschlag. Von diesem Zuschlag befreit sind Personen, die mindestens ein Kind haben — die Befreiung gilt lebenslang — sowie Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. [1]
Größenordnung. Zusammengenommen liegt die Belastung aus Kranken- und Pflegeversicherung für Rentenbeziehende mit Kind bei gut zwölf Prozent der Bruttorente, für kinderlose etwas darüber. Bei 1.500 Euro Bruttorente sind das rund 185 bis 195 Euro im Monat.
Die genaue Höhe hängt vom Zusatzbeitrag der eigenen Kasse ab und kann abweichen.
Bei Betriebsrenten gilt etwas anderes
Auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten ist der volle Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen, nicht nur die Hälfte. [1] Das überrascht regelmäßig, weil die Regel von der gesetzlichen Rente abweicht.
Für Betriebsrenten existiert allerdings ein Freibetrag, bis zu dem keine Krankenversicherungsbeiträge anfallen. Die Einzelheiten und der aktuelle Wert sind bei der Krankenkasse zu erfragen.
Beiträge werden außerdem nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die 2026 in der Krankenversicherung bei 69.750 Euro im Jahr liegt.
Warum eine Beitragsänderung oft erst später sichtbar wird
Ändert eine Krankenkasse zum Jahreswechsel ihren Zusatzbeitrag, wirkt sich das bei laufenden Renten in der Regel nicht sofort aus. Durch den Ablauf der Rentenzahlung macht sich die Änderung häufig erst ab März bemerkbar.
Wer im Januar keine Veränderung bemerkt, obwohl die Kasse den Satz angehoben hat, muss deshalb nicht von einem Fehler ausgehen. Verbindliche Auskunft zur eigenen Abrechnung geben die Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung.
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Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Pflichtversicherung, Aufteilung des allgemeinen Beitragssatzes und Behandlung des Zusatzbeitrags. deutsche-rentenversicherung.de
- GKV-Spitzenverband: Beitragssätze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Allgemeiner Beitragssatz, durchschnittlicher Zusatzbeitrag, Pflegebeitrag und Kinderlosenzuschlag. gkv-spitzenverband.de
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), §§ 226 ff. — beitragspflichtige Einnahmen, Behandlung von Versorgungsbezügen und Beitragsbemessungsgrenze. gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Renten-, Sozialversicherungs-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Genannte Beträge und Sätze sind gesetzliche Werte oder vereinfachte Illustrationen, keine Zusagen über eine persönliche Rentenhöhe.
Angaben beziehen sich auf den genannten Stand und können sich ändern. Für eine verbindliche Auskunft zur eigenen Rente wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung oder eine entsprechend qualifizierte Beratungsstelle.
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